Satzung

Vereinssatzung 

Stand: 30. November 2018

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Sammler- und Interessengemeinschaft für das historische Fernmeldewesen". Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins "Sammler- und Interessengemeinschaft für das historische Fernmeldewesen e.V." [Das ist 1993 erfolgt]. Im Schriftverkehr kann auch Abkürzung „SIG-Fernmeldewesen e.V. verwendet werden.


§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke; seine Aufgabe ist es, den Mitgliedern Informationen über das Fernmeldewesen zu vermitteln und den Kontakt der Mitglieder untereinander zu fördern.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


§ 4 Mitgliedspflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Vereins zu beachten, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 7) und die Mitgliederversammlung (§ 9).


§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Webmaster. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.


§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstandes sind die ordentliche Einberufung der Mitgliederversammlung mit Rechenschaftsbericht, die ordentliche Geschäftsführung, die Impulsgebung zur Aufrechterhaltung und Vorantreibung des Vereinszwecks und die Verwaltung und Pflege des Vereinseigentums.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen Textform (per E-Mail oder schriftlich) einberufen. Aus Gründen der Kostenoptimierung kann die schriftliche Einladung auch auf elektronischen Weg (z.B. E-Mail) erfolgen. Die Mitglieder können jederzeit Vorschläge zur Tagesordnung einreichen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung - mit allen bis dahin eingegangenen Vorschlägen der Mitglieder -. mitzuteilen. Ergänzungen zur Tagesordnung sind auch während der Versammlung möglich.


Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, dann vom Kassenwart, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei jeder Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aller anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

Zur Änderung der Beschlussfähigkeit ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mindestanzahl der erforderlichen Personen zur Beschlussfassung beträgt zunächst zwei Drittel der eingetragenen Mitglieder. Eine Wiederholung findet nach Ablauf von vier Wochen statt, wenn bei der ersten Versammlung die erforderliche Personenzahl nicht erreicht werden konnte. Im Falle einer Wiederholung zählt die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen aller anwesenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.


Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch / Protokoll der Mitgliederversammlung einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versamm¬lung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 10 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks wird das Vereinsvermögen einem von den Liquidatoren zu bestimmenden gemeinnützigen Zweck zugeführt.

§11 Datenschutz
Zur Erfüllung der in dieser Satzung aufgeführten Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

Sammler- und Interessengemeinschaft für das historische Fernmeldewesen e.V.

Vereinsanschrift (Postanschrift): SIG- Fernmeldewesen e.V. • Papenreye 22 • 22453 Hamburg
Tel. +49 (0) 40 460 90 404 • Fax +49 (0) 40 460 90 405
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Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main