§ 10 Auflösung des Vereins Sammler- und Interessengemeinschaft für das
historische Fernmeldewesen e.V.
Stand: 30. November 2018
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Sammler- und Interessengemeinschaft für das
historische Fernmeldewesen". Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Nach der
Eintragung lautet der Name des Vereins "Sammler- und Interessengemeinschaft für
das historische Fernmeldewesen e.V." [Das ist 1993 erfolgt]. Im Schriftverkehr
kann auch Abkürzung „SIG-Fernmeldewesen e.V. verwendet werden.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke; seine Aufgabe ist es, den
Mitgliedern Informationen über das Fernmeldewesen zu vermitteln und den Kontakt
der Mitglieder untereinander zu fördern.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Mitgliedspflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Aufgaben zu unterstützen,
die Satzung des Vereins zu beachten, den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied
kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise
gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 7) und die Mitgliederversammlung (§ 9).
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem
Kassenwart und dem Webmaster. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des
Vereins berechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit
bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Die Aufgaben des Vorstandes sind die ordentliche Einberufung der
Mitgliederversammlung mit Rechenschaftsbericht, die ordentliche
Geschäftsführung, die Impulsgebung zur Aufrechterhaltung und Vorantreibung des
Vereinszwecks und die Verwaltung und Pflege des Vereinseigentums.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede
Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen Textform (per E-Mail oder
schriftlich) einberufen. Aus Gründen der Kostenoptimierung kann die schriftliche
Einladung auch auf elektronischen Weg (z.B. E-Mail) erfolgen. Die Mitglieder
können jederzeit Vorschläge zur Tagesordnung einreichen. Dabei ist die vom
Vorstand festgesetzte Tagesordnung - mit allen bis dahin eingegangenen
Vorschlägen der Mitglieder -. mitzuteilen. Ergänzungen zur Tagesordnung sind
auch während der Versammlung möglich.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom zweiten Vorsitzenden, dann vom Kassenwart, geleitet. Ist auch dieser
verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Soweit
die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei jeder Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aller
anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Zur Änderung der Beschlussfähigkeit ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur
Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von
neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mindestanzahl der
erforderlichen Personen zur Beschlussfassung beträgt zunächst zwei Drittel der
eingetragenen Mitglieder. Eine Wiederholung findet nach Ablauf von vier Wochen
statt, wenn bei der ersten Versammlung die erforderliche Personenzahl nicht
erreicht werden konnte. Im Falle einer Wiederholung zählt die Mehrheit der
gültigen abgegebenen Stimmen aller anwesenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung
wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss
jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen
Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein
Beschlussbuch / Protokoll der Mitgliederversammlung einzutragen und vom
jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der
Versamm¬lung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks wird das
Vereinsvermögen einem von den Liquidatoren zu bestimmenden gemeinnützigen Zweck
zugeführt.
§11 Datenschutz
Zur Erfüllung der in dieser Satzung aufgeführten Zwecke und Aufgaben des Vereins
werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen
vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen
ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Vereinsanschrift (Postanschrift): SIG- Fernmeldewesen e.V. • Papenreye 22 •
22453 Hamburg
Tel. +49 (0) 40 460 90 404 • Fax +49 (0) 40 460 90 405
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Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main